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Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD): Unternehmensteuerreform bietet Chance, Rahmenbedingungen für Investitionen und Anleger zu verbessern

Die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) begrüßt die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs zur Unternehmensteuerreform und erwartet von ihm einen positiven Effekt für den Standort Deutschland. "Die Absenkung der nominalen Steuersätze und die Einführung einer Abgeltungsteuer sind richtige Schritte, um Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort im internationalen Vergleich attraktiver zu machen", sagt Rolf Friedhofen, Sherpa der IFD und Finanzvorstand der HypoVereinsbank. "Kapital- und Personengesellschaften profitieren gleichermaßen von den Neuregelungen. Die Einführung der Abgeltungsteuer führt bei richtiger Ausgestaltung zu einer Vereinfachung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen."

Problematisch erscheinen jedoch einzelne Gegenfinanzierungsmaßnahmen. In ihrer jetzigen Ausgestaltung gehen die geplanten Regelungen bezüglich Zinsschranke, Verlustabzug und Verrechnungspreisen weit über das im internationalen Vergleich übliche Maß hinaus. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf, da ansonsten die effektive Steuerbelastung in vielen Fällen über der nominellen Steuerbelastung liegen wird.

Neuregelungen und positive Effekte

Aus Sicht der IFD setzt die vorgesehene Absenkung der nominalen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf unter 30 Prozent ein positives Signal für in- und ausländische Unternehmen in Deutschland. Zusammen mit der geplanten Angleichung der Thesaurierungsbelastung von Personengesellschaften an die Belastung von Kapitalgesellschaften wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland gestärkt.

Die Einführung der Abgeltungsteuer ist nach Auffassung der IFD ein weiterer richtiger Schritt: Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wird so deutlich vereinfacht. Anleger können sich zukünftig auf die ökonomischen Aspekte von Anlageinstrumenten konzentrieren. Allerdings muss hierzu an einer einheitlichen Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen festgehalten werden.

Noch erhebliche Defizite bei den Maßnahmen zur Gegenfinanzierung Trotz aller positiven Impulse sieht die IFD aber auch noch dringenden Nachbesserungsbedarf bei der Unternehmensteuerreform. Die neuen Regelungen enthalten zum Teil investitionsschädliche Eingriffe. Darüber hinaus bedeuten sie für die betroffenen Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand, den es zu reduzieren gilt.

Die IFD anerkennt grundsätzlich das haushaltspolitische Bedürfnis der Bundesregierung, die Steuermindereinnahmen aus der Reform auf 5 Mrd. EUR pro Jahr zu begrenzen. Die derzeitigen Schätzungen über ein erheblich steigendes Steueraufkommen für das Jahr 2007 und die Folgejahre zeigen aber, dass die Angst vor einer Finanzierungslücke unbegründet ist. Im Gegenteil würde die Schaffung eines positiveren Umfeldes für die Unternehmen für ein weiteres Anwachsen des Steueraufkommens sorgen. Daher sollten die Maßnahmen der Gegenfinanzierung mit Augenmaß ausgestaltet werden. Über das verlautbarte Ziel der Erhaltung inländischen Steuersubstrats sollte nicht hinaus gegangen werden.

In Bezug auf die Zinsschranke wäre es bedeutsam, dass die Escape-Klausel unbürokratisch und handhabbar ausgestaltet wird, damit sie auch in einer zumutbaren Art und Weise genutzt werden kann. Die Erstellung von zusätzlichen vollumfänglichen Jahresabschlüssen und Konzernjahresabschlüssen - insbesondere nach IFRS - ausschließlich für steuerliche Zwecke wäre eine in der Praxis häufig nicht darstellbare Anforderung. Hier sollten vereinfachte Überleitungsrechnungen ausreichen, die ebenfalls einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer unterzogen werden könnten. Darüber hinaus darf das Halten von Beteiligungen nicht durch einen Abzug vom Eigenkapital sanktioniert werden. Des Weiteren müssen Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen grundsätzlich von der Zinsschranke ausgenommen werden, da sie bereits aufsichtsrechtlich regulierten Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Auch Leasinggesellschaften sollten ausgenommen sein, da sie aufgrund ihrer Struktur erheblich benachteiligt würden. Viele Kapitalgesellschaften werden die Escape-Klausel aufgrund der neuen Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung nicht nutzen können. Gerade auch das Vorliegen einer schädlichen Fremdfinanzierung durch ein Kreditinstitut bei einem lediglich faktischen Rückgriff auf den Anteilseigner wäre ein Rückfall in altbekannte und streitbefangene Problembereiche. Bereits zum geltenden Recht hatte die Finanzverwaltung zu § 8a KStG in einem BMF-Schreiben für diese Fälle ausdrücklich eine Eingrenzung geschaffen. Insgesamt sollte bei der Zinsschranke ganz klar darauf geachtet werden, dass wirklich nur die Fälle getroffen werden, in denen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist.

Die Regelungen zum Verlustabzug sollen ebenfalls erheblich verschärft werden. Hier soll zukünftig auf den bloßen Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften abgestellt werden. Dies würde auch Vorgänge innerhalb eines Konzerns treffen. Nach dem Entwurf würden darüber hinausgehend viele Vorgänge betroffen sein, für die wirtschaftlich vernünftige und nachvollziehbare Gründe sprechen, z.B. die Ausplatzierung von Start-Up-Unternehmen oder Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb von Konzernen. Daneben würden z.B. börsennotierte Unternehmen Teile ihrer Verlustvorträge verlieren, nur weil Aktionäre mehr als 25% der Aktien des Unternehmens über die Börse erwerben.

Im Bereich der grenzüberschreitenden Verrechnungspreise und der Funktionsverlagerungen werden in einseitiger Art und Weise unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt und den Steuerpflichtigen neue nicht überschaubare Pflichten auferlegt. Hier sollte zu einem fairen Ausgleich der Interessen zwischen den beteiligten Staaten und den Steuerpflichtigen gefunden werden. Die wirtschaftlich notwendigen Verlagerungen von Funktionen sollten nicht durch den Zwang zur Entwicklung und zur Dokumentation von hypothetischen Verhandlungssituationen behindert werden, die so in der Praxis nicht vorzufinden sind. Wenn konkrete Ausnahmefälle Auslöser für diese Vorschrift waren, sollte man diese zielgenauer regeln. Daneben werden Anpassungsklauseln gefordert, die in der Praxis eher Seltenheitswert haben dürften.

Die Abgeltungsteuer erfordert in der aktuellen Diskussion eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Staat, den Steuerpflichtigen und den Kreditinstituten.

Der Staat wird sowohl von der Verwaltungsvereinfachung durch Komplexitätsreduktion sowie von der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage massiv profitieren.

Die Steuerpflichtigen werden aufgrund der leicht verständlichen Regelungen eine sehr viel höhere Akzeptanz für die Besteuerung von Kapitalanlagen in Deutschland aufbringen. Dies ermöglicht auch eine Fokussierung auf deren ökonomischen Gehalt. Hier muss noch die steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Kapitalanlagen hinreichend sicher gestellt werden.

Die Kreditinstitute übernehmen umfangreiche neue Verwaltungsaufgaben, z.B. die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer. Die Bereitschaft dazu endet aber dort, wo die abzuschaffende Komplexität wieder auflebt. Dies ist bei der Verlustverrechnung der Fall. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, wegen des einheitlichen Steuersatzes eine Verlustverrechung auf Erträge und Verluste aus Kapitalanlagen zu begrenzen. Derzeit wird geplant, darüber hinaus die Verrechnung von Verlusten nur noch zwischen gleichartigen Ertragsarten zuzulassen. So sollen z.B. Zinserträge nicht mehr mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Damit würde innerhalb der Einkünfte aus Kapitalanlagen in verfassungsrechtlich bedenklicher Art und Weise nach verschiedenen Töpfen differenziert werden müssen. In einem Massenverfahren ist das weder zu administrieren noch in EDV-Programmen umzusetzen. Gerade die aus solchen Töpfen resultierende Unterscheidung zwischen Quelleneinkünften und Wertänderungen an der Substanz schafft dann erneut Anreize zur Schaffung von Finanzinstrumenten, die Verluste von einem Topf in einen anderen transferieren können. Damit fallen wir aber wieder in die enorme Komplexität des derzeit geltenden Steuerrechts zurück. Daher fordert die IFD die Politik auf, von einer Einschränkung der Verlustverrechnung abzusehen, da die Abgeltungsteuer sonst ihr Ziel einer grundlegenden Vereinfachung verfehlt.

IFD

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