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Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD): Unternehmensteuerreform bietet Chance, Rahmenbedingungen für Investitionen und Anleger zu verbessern
Die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) begrüßt die
Zielsetzung des Gesetzesentwurfs zur Unternehmensteuerreform und
erwartet von ihm einen positiven Effekt für den Standort Deutschland.
"Die Absenkung der nominalen Steuersätze und die Einführung einer
Abgeltungsteuer sind richtige Schritte, um Deutschland als
Wirtschafts- und Finanzstandort im internationalen Vergleich
attraktiver zu machen", sagt Rolf Friedhofen, Sherpa der IFD und
Finanzvorstand der HypoVereinsbank. "Kapital- und
Personengesellschaften profitieren gleichermaßen von den
Neuregelungen. Die Einführung der Abgeltungsteuer führt bei richtiger
Ausgestaltung zu einer Vereinfachung der Besteuerung von Einkünften
aus Kapitalvermögen."
Problematisch erscheinen jedoch einzelne
Gegenfinanzierungsmaßnahmen. In ihrer jetzigen Ausgestaltung gehen
die geplanten Regelungen bezüglich Zinsschranke, Verlustabzug und
Verrechnungspreisen weit über das im internationalen Vergleich
übliche Maß hinaus. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf, da
ansonsten die effektive Steuerbelastung in vielen Fällen über der
nominellen Steuerbelastung liegen wird.
Neuregelungen und positive Effekte
Aus Sicht der IFD setzt die vorgesehene Absenkung der nominalen
Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf unter 30 Prozent ein
positives Signal für in- und ausländische Unternehmen in Deutschland.
Zusammen mit der geplanten Angleichung der Thesaurierungsbelastung
von Personengesellschaften an die Belastung von Kapitalgesellschaften
wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes
Deutschland gestärkt.
Die Einführung der Abgeltungsteuer ist nach Auffassung der IFD ein
weiterer richtiger Schritt: Die Besteuerung von Einkünften aus
Kapitalvermögen wird so deutlich vereinfacht. Anleger können sich
zukünftig auf die ökonomischen Aspekte von Anlageinstrumenten
konzentrieren. Allerdings muss hierzu an einer einheitlichen
Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen
festgehalten werden.
Noch erhebliche Defizite bei den Maßnahmen zur Gegenfinanzierung
Trotz aller positiven Impulse sieht die IFD aber auch noch dringenden
Nachbesserungsbedarf bei der Unternehmensteuerreform. Die neuen
Regelungen enthalten zum Teil investitionsschädliche Eingriffe.
Darüber hinaus bedeuten sie für die betroffenen Unternehmen einen
erheblichen bürokratischen Mehraufwand, den es zu reduzieren gilt.
Die IFD anerkennt grundsätzlich das haushaltspolitische Bedürfnis
der Bundesregierung, die Steuermindereinnahmen aus der Reform auf 5
Mrd. EUR pro Jahr zu begrenzen. Die derzeitigen Schätzungen über ein
erheblich steigendes Steueraufkommen für das Jahr 2007 und die
Folgejahre zeigen aber, dass die Angst vor einer Finanzierungslücke
unbegründet ist. Im Gegenteil würde die Schaffung eines positiveren
Umfeldes für die Unternehmen für ein weiteres Anwachsen des
Steueraufkommens sorgen. Daher sollten die Maßnahmen der
Gegenfinanzierung mit Augenmaß ausgestaltet werden. Über das
verlautbarte Ziel der Erhaltung inländischen Steuersubstrats sollte
nicht hinaus gegangen werden.
In Bezug auf die Zinsschranke wäre es bedeutsam, dass die
Escape-Klausel unbürokratisch und handhabbar ausgestaltet wird, damit
sie auch in einer zumutbaren Art und Weise genutzt werden kann. Die
Erstellung von zusätzlichen vollumfänglichen Jahresabschlüssen und
Konzernjahresabschlüssen - insbesondere nach IFRS - ausschließlich
für steuerliche Zwecke wäre eine in der Praxis häufig nicht
darstellbare Anforderung. Hier sollten vereinfachte
Überleitungsrechnungen ausreichen, die ebenfalls einer prüferischen
Durchsicht durch den Abschlussprüfer unterzogen werden könnten.
Darüber hinaus darf das Halten von Beteiligungen nicht durch einen
Abzug vom Eigenkapital sanktioniert werden. Des Weiteren müssen
Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen
grundsätzlich von der Zinsschranke ausgenommen werden, da sie bereits
aufsichtsrechtlich regulierten Eigenkapitalanforderungen unterliegen.
Auch Leasinggesellschaften sollten ausgenommen sein, da sie aufgrund
ihrer Struktur erheblich benachteiligt würden. Viele
Kapitalgesellschaften werden die Escape-Klausel aufgrund der neuen
Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung nicht nutzen können.
Gerade auch das Vorliegen einer schädlichen Fremdfinanzierung durch
ein Kreditinstitut bei einem lediglich faktischen Rückgriff auf den
Anteilseigner wäre ein Rückfall in altbekannte und streitbefangene
Problembereiche. Bereits zum geltenden Recht hatte die
Finanzverwaltung zu § 8a KStG in einem BMF-Schreiben für diese Fälle
ausdrücklich eine Eingrenzung geschaffen. Insgesamt sollte bei der
Zinsschranke ganz klar darauf geachtet werden, dass wirklich nur die
Fälle getroffen werden, in denen ein Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten gegeben ist.
Die Regelungen zum Verlustabzug sollen ebenfalls erheblich
verschärft werden. Hier soll zukünftig auf den bloßen Übergang von
Anteilen an Kapitalgesellschaften abgestellt werden. Dies würde auch
Vorgänge innerhalb eines Konzerns treffen. Nach dem Entwurf würden
darüber hinausgehend viele Vorgänge betroffen sein, für die
wirtschaftlich vernünftige und nachvollziehbare Gründe sprechen, z.B.
die Ausplatzierung von Start-Up-Unternehmen oder
Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb von Konzernen. Daneben würden
z.B. börsennotierte Unternehmen Teile ihrer Verlustvorträge
verlieren, nur weil Aktionäre mehr als 25% der Aktien des
Unternehmens über die Börse erwerben.
Im Bereich der grenzüberschreitenden Verrechnungspreise und der
Funktionsverlagerungen werden in einseitiger Art und Weise
unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt und den Steuerpflichtigen neue
nicht überschaubare Pflichten auferlegt. Hier sollte zu einem fairen
Ausgleich der Interessen zwischen den beteiligten Staaten und den
Steuerpflichtigen gefunden werden. Die wirtschaftlich notwendigen
Verlagerungen von Funktionen sollten nicht durch den Zwang zur
Entwicklung und zur Dokumentation von hypothetischen
Verhandlungssituationen behindert werden, die so in der Praxis nicht
vorzufinden sind. Wenn konkrete Ausnahmefälle Auslöser für diese
Vorschrift waren, sollte man diese zielgenauer regeln. Daneben werden
Anpassungsklauseln gefordert, die in der Praxis eher Seltenheitswert
haben dürften.
Die Abgeltungsteuer erfordert in der aktuellen Diskussion eine
sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Staat, den
Steuerpflichtigen und den Kreditinstituten.
Der Staat wird sowohl von der Verwaltungsvereinfachung durch
Komplexitätsreduktion sowie von der Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage massiv profitieren.
Die Steuerpflichtigen werden aufgrund der leicht verständlichen
Regelungen eine sehr viel höhere Akzeptanz für die Besteuerung von
Kapitalanlagen in Deutschland aufbringen. Dies ermöglicht auch eine
Fokussierung auf deren ökonomischen Gehalt. Hier muss noch die
steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Kapitalanlagen
hinreichend sicher gestellt werden.
Die Kreditinstitute übernehmen umfangreiche neue
Verwaltungsaufgaben, z.B. die Einbehaltung und Abführung der
Kirchensteuer. Die Bereitschaft dazu endet aber dort, wo die
abzuschaffende Komplexität wieder auflebt. Dies ist bei der
Verlustverrechnung der Fall. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, wegen
des einheitlichen Steuersatzes eine Verlustverrechung auf Erträge und
Verluste aus Kapitalanlagen zu begrenzen. Derzeit wird geplant,
darüber hinaus die Verrechnung von Verlusten nur noch zwischen
gleichartigen Ertragsarten zuzulassen. So sollen z.B. Zinserträge
nicht mehr mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden
können. Damit würde innerhalb der Einkünfte aus Kapitalanlagen in
verfassungsrechtlich bedenklicher Art und Weise nach verschiedenen
Töpfen differenziert werden müssen. In einem Massenverfahren ist das
weder zu administrieren noch in EDV-Programmen umzusetzen. Gerade die
aus solchen Töpfen resultierende Unterscheidung zwischen
Quelleneinkünften und Wertänderungen an der Substanz schafft dann
erneut Anreize zur Schaffung von Finanzinstrumenten, die Verluste von
einem Topf in einen anderen transferieren können. Damit fallen wir
aber wieder in die enorme Komplexität des derzeit geltenden
Steuerrechts zurück. Daher fordert die IFD die Politik auf, von einer
Einschränkung der Verlustverrechnung abzusehen, da die
Abgeltungsteuer sonst ihr Ziel einer grundlegenden Vereinfachung
verfehlt.
IFD